GG Art. 14; HessGO §§ 19, 20; HessBauO §§ 24 IV, 70. Nachbarschutz gegen Kinderspielplatz. VGH Kassel, Urteil vom 3.2.1981 - II OE 50/79.
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1982
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Wird ein Kinderspielplatz aufgrund einer Baugenehmigung eingerichtet und danach für seine Benuztung formlos gewidmet, so muss sich der Eigentümer eines angegrenzenden Grundstücks, der sich durch den von diesem Spielplatz ausgehenden Lärm belästigt fühlt und die Beseitigung des Spielplatzes begehrt, unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gegen die Baugenehmigung wenden. Wird in einem wirksamen Bebauungsplan ein Kinderspielplatz ausgewiesen, so kann ein Eigentümer eines angegrenzden Grundstücks, der zu einem späteren Zeitpunkt auf seinem Gelände ein Wohngebäude errichtet, wegen der durch den Plan hervorgerufenen Situationsbelastung (plangegebene Vorbelastung) nicht Beseitigung des Spielplatzes wegen der von dieser Anlage hervorgerufenen Lärmbelästigung verlangen. -z-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.42, S.2315-2316, Lit.