Die Bindungswirkung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach der Privatisierung von Bahn und Post.
Selbstverl.
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Selbstverl.
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DE
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Münster
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ZLB: 97/521
BBR: A 12 920
IfL: Z 131 - 171
BBR: A 12 920
IfL: Z 131 - 171
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Die Länder stellen Programme und Pläne zur Raumordnung auf. Diese müssen nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) Ziele formulieren, die der Verwirklichung der in § 2 ROG aufgelisteten "Grundsätze der Raumordnung" dienen. Verbindlichkeit haben derartige Ziele für sämtliche Träger der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene einschließlich der Kommunen, die mit der Planung oder Durchführung raumbeanspruchender Maßnahmen befaßt sind. Klassische Domänen, in denen Ziele der Raumordnung und Landesplanung tangiert werden, sind Bahn und Post. Nach ihrer Umwandlung in private Rechtssubjekte sind die Vorhabenträger (Deutsche Bahn AG bzw. Deutsche Telekom AG) keine unmittelbaren Adressaten der Ziele gemäß ROG mehr. Raumordnerische Entwicklungsrichtlinien eines Landes können dennoch mittelbar gegenüber den Privaten Bindungswirkung entfalten. So hat im Planfeststellungsverfahren die Planungsbehörde (Eisenbahnbundesamt) bei der Zulassungsentscheidung von privaten Vorhaben öffentliche Belange zu berücksichtigen, wozu auch die Ziele der Raumordnung gehören. gar/difu
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XXVI, 216 S.
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Beiträge zum Siedlungs- und Wohnungswesen und zur Raumplanung; 171