BayVGH, Urteil v. 15.6.1989 - Nr. 22 B 87.1866 - rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Die Eigentümer eines am Ortsrand in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücks klagten gegen ein zuvor von ihnen erwirktes Urteil, das den Festbetrieb auf einem benachbarten kommunalen benachbarten Grillplatz auf fünfzehn Tage im Jahr und auf die Zeit bis 22 Uhr begrenzte. In der Berufung sollte erreicht werden, daß die beklagte Gemeinde lediglich neun Nutzungstage genehmigt. Die Berufungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Urteilsbegründung werden die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegenüber Geräuschemissionen einer öffentlichen Anlage konkretisiert. Beurteilungsmaßstab ist danach stets § 22 I BImSchG. Im weiteren dann zur Zumutbarkeit des von Freizeitanlagen ausgehenden Lärms und der erforderlichen Beschränkungen. Eine angestrebte Einschränkung des Nutzerkreises auf Einwohner des Ortsteils scheitert an Artikel 21 I GO. (wb)
Beschreibung
Schlagwörter
Lärm, Öffentliche Einrichtung, Wohngebiet, Nutzungsdauer, Rechtsprechung, Festplatz, Grillplatz, Nutzungseinschränkung, Abwehranspruch, Bundesimmissionsschutzgesetz, Paragraph 22, VGH-Urteil, Freizeitlärm, Recht, Immissionsschutz
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Bayerische Verwaltungsblätter, München (1989), Nr.19, S.601-602, Lit.
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Lärm, Öffentliche Einrichtung, Wohngebiet, Nutzungsdauer, Rechtsprechung, Festplatz, Grillplatz, Nutzungseinschränkung, Abwehranspruch, Bundesimmissionsschutzgesetz, Paragraph 22, VGH-Urteil, Freizeitlärm, Recht, Immissionsschutz