Bebauungsrecht. Schweinemastbetrieb - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil - Beachtlicher Bereich - Begriff des Einfügens - Rahmen der vorhandenen Bebauung - Geruchsimmissionen - Rücksichtnahme - Verhältnis zwischen § 34 Absatz 1 und Absatz 3 BBauG - Begriff der Landwirtschaft - Begriff des Betriebes - Dorfgebiet. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1980 -4 C 101.77.

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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146

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Zusammenfassung

Ein Schweinemastbetrieb ohne eigene Futtergrundlage fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG 1976. Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976 dann nicht ein, wenn des die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. bm

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Schweinemast, Landwirtschaftlicher Betrieb, Geruchsemission, Einfügung, Umgebung, Rechtsprechung

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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 34(1980) Nr.18, S.282-284

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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Schweinemast, Landwirtschaftlicher Betrieb, Geruchsemission, Einfügung, Umgebung, Rechtsprechung

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