Das Kenntnisvergabeverfahren gem. § 51 LBO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung des Bauherrn.

Hartung-Gorre
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Hartung-Gorre

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DE

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Konstanz

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ZLB: 98/2301

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Zusammenfassung

Eines der Kernstücke der Novelle der baden-württembergischen Landesbauordnung, die am 1.1.1996 in Kraft trat, ist das sogenannte Kenntnisgabeverfahren, welches nunmehr das Baugenehmigungsverfahren bestimmter baulicher Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes ersetzt. Durch den Verzicht auf die Baugenehmigung und die verstärkte Einbeziehung von privatem Sachverstand sollten vornehmlich Wohnbauvorhaben beschleunigt werden. Die Zeitdauer vom ersten Eingang der vollständigen Bauvorlagen bis zum gesetzlich zulässigen Baubeginn beträgt im Kenntnisgabeverfahren nur einen Monat und kann sogar noch abgekürzt werden. Auch für die Baurechtsbehörden tritt eine spürbare Entlastung ein, die allerdings durch eine erhöhte Beratungstätigkeit wieder etwas eingeschränkt wird. Indem sogar auf eine präventive Überprüfung der Bauvorlagen durch die Baurechtsbehörde verzichtet wird, wird auch die Eigenverantwortlichkeit der am Bau Beteiligten gestärkt. Gleichzeitig tritt damit aber auch eine Abhängigkeit des Staates von dem Wohlverhalten der Bauherren ein. Ob sich die neue Regelung bewährt hat, konnte zum Abschluß der Arbeit noch nicht beurteilt werden. lil/difu

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177 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 129