Raumordnungsziele und Zulässigkeit privater Vorhaben. Bindungswirkung nach der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 90/4362

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
S

relationships.isAuthorOf

Abstract

Regionalpläne werden auf die Zielaussagen der Praxis hin analysiert, die sich auf private Vorhaben beziehen.Es zeigt sich, daß das Grundeigentum zunehmend in großräumige Planungszusammenhänge eingebunden wird, ohne daß dabei individuelle Rechtspositionen berücksichtigt werden könnten.Gleichwohl kann eine Zielbindung für private Vorhaben mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sein, wenn die planerische Abwägung konkret genug ist, z.B. bei Ausweisung von Vorranggebieten.Die Arbeit liefert Anschauungsmaterial dafür, wie die Planungspraxis Einfluß auf die Umsetzungsmöglichkeiten gegenüber privaten Vorhaben nehmen kann.Die Untersuchung mündet in eine Auslegung des Pargr. 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.Sie orientiert sich an den konkreten Zieltypen mit Aussagen zur Zulässigkeit privater Vorhaben und gibt so der Genehmigungspraxis klare Vorgaben für die Rechtsanwendung. kmr/difu

Description

Keywords

Raumordnungsklausel, Raumplanungsziel, Baugesetzbuch, Bindungswirkung, Bodeneigentum, Gemeinwohl, Vorranggebiet, Baugenehmigung, Baurecht, Planungsrecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Recht, Raumordnung

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Frankfurt/Main: Lang (1990), XXV, 413 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1989)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Raumordnungsklausel, Raumplanungsziel, Baugesetzbuch, Bindungswirkung, Bodeneigentum, Gemeinwohl, Vorranggebiet, Baugenehmigung, Baurecht, Planungsrecht, Bauleitplanung, Landesplanung, Regionalplanung, Recht, Raumordnung

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries

Verfassungs- und Verwaltungsrecht unter dem Grundgesetz; 8