Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.1984 - 14 U 188/81.

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IRB: Z 1204
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In einer Entscheidung vom 6.11.1984 hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Datenverarbeitungsprogramme urheberrechtlich geschützt sind. Das Urteil setzt sich eingehend mit den bisher zu diesem Thema veröffentlichten Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander. Danach sind Datenverarbeitungsprogramme urheberrechtlich geschützt, wenn es sich nicht um ein einfaches Programm handelt, sich der Programmablauf und die Befehlsstruktur nicht notwendig aus der Aufgabenstellung ergeben. Ferner wenn der Urheber zwischen verschiedenen Formen und Abläufen wählen und die Variablen weitgehend selbst festlegen kann. Zwei weitere Bedingungen enthalten die Leitsätze des Urteils. (hb)

Beschreibung

Schlagwörter

Computerprogramm, Datenverarbeitungsprogramm, Urheberrecht, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Urteil, Anforderung, OLG-Urteil, Wirtschaft

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In: Betr.-Berater;40(1985), Nr.3, S.139-142, Lit.

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Computerprogramm, Datenverarbeitungsprogramm, Urheberrecht, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Urteil, Anforderung, OLG-Urteil, Wirtschaft

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