Bauordnungsrecht - Begriff des Vollgeschosses. § 18 BauNVO; § 2 Abs.5 LBO Bad.-Württ. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.1988 - 5 S 1544/88.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Vollgeschosse müssen nicht durch Wände umschlossen sein. Der Raum zwischen Gebäudeoberfläche und Deckenkante eines auf Stützen stehenden Gebäudes - Pfahlhaus - ist daher ein Geschoß. Unverzichtbarer Bestandteil eines Geschosses ist nämlich nur, daß ein oberer Raumabschluß durch eine Decke oder ein Dach vorhanden ist. Sinn und Zweck der Regelungen in § 18 BauNVO und § 2 Abs. 5 LBO erfordern diese Auslegung, weil die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse aus bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Gründen auch eine Begrenzung der Höhenentwicklung baulicher Anlagen bezweckt. (hb)

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Schlagwörter

Landesbauordnung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Begriffsbestimmung, Vollgeschoss, Antrag, Ablehnung, VG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.311

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Landesbauordnung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Begriffsbestimmung, Vollgeschoss, Antrag, Ablehnung, VG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung

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