Der mehrstufige Verwaltungsakt.

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SEBI: CO 636

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Zusammenfassung

In vielen Rechtsvorschriften ist die Beteiligung verschiedener Behörden am Verwaltungsverfahren zwingend vorgeschrieben oder als möglich vorgesehen.Dem betroffenen Bürger tritt nur die Behörde, die schließlich den Verwaltungsakt (VA) erläßt, gegenüber.Ein derartiger VA, an dessen Zustandekommen mehrere Behörden beteiligt sind, wird ,,mehrstufiger Verwaltungsakt'' genannt.Der Verfasser grenzt diesen VA gegenüber ähnlichen Erscheinungen ab, er unterteilt die Arten behördlichen Zusammenwirkens nach Rechtsgrundlage, Organisation und anderen Kriterien und schildert in einem eigenen Abschnitt den Verfahrensablauf.Untersucht werden ferner die Rechtsfolgen bei einem fehlerhaften Zusammenwirken der Behörden (z.B.Anfechtbarkeit bzw.Nichtigkeit nach der Evidenztheorie), die eigenständige Verwaltungsaktsqualität der Teilnahmeakte, der Rechtsschutz und die Auswirkungen der gefundenen Ergebnisse auf das Verwaltungs- und Klageverfahren. chb/difu

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Verwaltungsakt, Evidenztheorie, Bindungswirkung, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsrecht, Baurecht, Verwaltungsorganisation

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Bamberg: (1968), 276 S., Lit.

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Verwaltungsakt, Evidenztheorie, Bindungswirkung, Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Verwaltungsrecht, Baurecht, Verwaltungsorganisation

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