Strafrechtliche Sanktionen gegenüber Unternehmen im Bereich des Umweltstrafrechts.

Centaurus
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Centaurus

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DE

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Pfaffenweiler

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ZLB: 98/504

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Dokumenttyp (zusätzl.)

DI
S

Zusammenfassung

In Deutschland können sich nur natürliche Personen strafbar machen, juristische Personen wie zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen dagegen nicht, obwohl sie zivilrechtlich eigene Rechtspersönlichkeiten sein können. Daß dies auch anders geht, zeigt die Rechtslage in den Niederlanden und Frankreich. In der Praxis zeigt sich jedoch, daß die Unternehmenskriminalität auch bei vollständiger Ausnutzung der strafrechtlichen Individualsanktionen nicht wirksam bekämpft werden kann, da allein die Vermögensabschöpfung nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz finanzstarke Unternehmen nicht nachhaltig beeinflussen kann. Die Verfasserin lotet daher aus, welche Wege in der Praxis erfolgversprechend und mit der Verfassung vereinbar sind. Sie schlägt drei Stufen der Sanktion vor, beginnend mit der bloßen Auflage, Unternehmensstrukturen umzugestalten, über die Verhängung einer Verbandsgeldbuße oder die Anordnung der Unteraufsichtstellung des Unternehmens bis hin zu repressiven Maßnahmen wie der Schließung des Betriebes oder auch der Publikation anderer Strafen. Ebenfalls in Frage kommen Werbeverbote für bestimmte Produkte sowie Sanktionen zur Wiedergutmachung. lil/difu

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XXII, 299 S.

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Studien zum Wirtschaftsstrafrecht; 6