WHG. Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. 8. neu bearb. Aufl. Kommentar.
Beck
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Datum
2003
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Herausgeber
Beck
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 2003/1628
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Das Wasserhaushaltsgesetz ist eine zentrale Materie des Umweltrechts. Es regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung von Gewässern. Bei der praktischen Anwendung geht es zumeist um die Frage, wer Gewässer auf welche Weise nutzen darf und ob dafür eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung notwendig ist oder nicht. Der Kommentar erläutert das Wasserhaushaltsgesetz. Neben einer ausführlichen Berücksichtigung der Rechtsprechung (auch der Instanzgerichte) werden auch die europarechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsrechts dargestellt. Die Neuauflage erläutert das neue Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002. Damit berücksichtigt der Kommentar vor allem zwei große Gesetzesnovellen: Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ("IVU-Richtlinie") und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001. Mit dem neuen IVU-Recht wurde z.B. § 18c WHG (Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen) neu gefasst. Als neue Vorschrift wurde § 21h WHG (Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte) eingefügt. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG in das deutsche Recht erfolgte durch das Siebte WHG-Änderungsgesetz vom 18.6.2002. Geändert wurden z.B. Begriffsbestimmungen (§ 1 WHG) und Bewirtschaftungsgrundsätze (§1a WHG) des Wasserhaushaltsrechts. Neu eingefügt wurden Vorschriften zu Bewirtschaftungszielen (§§ 25a-d, 32c, 33a WHG). Neu gefasst wurden die Regelungen zu Maßnahmenprogrammen (§ 36 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 36b WHG). Eine neue Vorschrift regelt die Beschaffung und Übermittlung wasserhaushaltsrechtlicher Informationen (§ 37a WHG). difu
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Zeitschrift
Ausgabe
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
XXXIV, 1404 S.