Beeinträchtigung von Grundzügen der Planung durch Bauvorhaben.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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RE

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Abstract

Der Gesamtkonzeption eines Bebauungsplans war zu entnehmen, dass sich die Bebauung im Planbereich möglichst den Geländeverhältnissen in dem beplanten Gebiet anpassen soll. In einem Klageverfahren wegen der Versagung einer Befreiung von den Planfestsetzungen hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob die Forderung nach Anpassung an die Topographie zu den Grundzügen der Planung gehörte, die auch bei einer Befreiung von den Planfestsetzungen nicht berührt werden dürfen. In diesem Fall gehört die Erhaltung des Bodenreliefs zu den tragenden Zielen des Bebauungsplans. Das daraus resultierende Verbot, die Geländeverhältnisse zu verändern, soll dazu beitragen, dem Plangebiet einen bestimmten städtebaulichen Charakter zu erhalten. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.3.1999 - 4 B 5.99 - Baurecht (BauR) 1999 S.1280. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 6

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S. 176-178/Rdnr.99

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