Die Strafverfolgungsaufgabe der Bundespolizei im Spannungsfeld zwischen Bundes- und Landeszuständiskeiten.

Verl. f. Polizeiwiss.
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Verl. f. Polizeiwiss.

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DE

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Frankfurt/Main

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ZLB: R 662/7

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RE

Zusammenfassung

Spätestens seit dem Inkrafttreten des novellierten Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG) am 01.11.1994, das in seinem § 12 einen - wenn auch begrenzten - originären Strafverfolgungsauftrag der Bundespolizei festlegte und zusätzlich für bestimmte Fälle zumindest eine Eilkompetenz für unaufschiebbare Erstmaßnahmen der Strafverfolgung vorsah, steht fest, dass die Bundespolizei nicht nur eine Reihe von Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr zu erfüllen hat, sondern dass sie ein Stück weit auch als "Kriminalpolizei" fungiert, also an der Strafverfolgung mitwirkt. Diese Regelungen finden sich heute im § 12 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), das zwischenzeitlich an die Stelle des früheren BGSG getreten ist. Die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen lassen einige Rechtsfragen offen, was in der Literatur und auch in der Praxis Kontroversen ausgelöst hat. Insbesondere das Problem der richtigen Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten spielt in diesem Zusammenhang eine beachtliche Rolle.

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111 S.

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Jahrbuch Öffentliche Sicherheit; Sonderh. 17