Steuerung des großflächigen Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen.

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Dortmund

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0933-0690

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ZLB: Zs 4845-4
BBR: Z 584
IRB: Z 1725

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Abstract

Die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben auf der grünen Wiese geht einher mit Freiraumverbrauch und der Schaffung von Infrastruktur. In Innenstadtlagen dagegen können Belastungen vermieden werden, da vorhandene Verkehrswege und -mittel genutzt werden können. § 24 Abs. 3 des Landesentwicklungsprogramms und der Einzelhandelserlass von 1996 schaffen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die verhindern sollen, dass unerwünschte Entwicklungen entstehen. Einzelhandelsgroßprojekte mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Sortiment dürfen in der gewünschten Größenordnung nur in dafür geeigneten Kommunen an städtebaulich integrierten Stellen und nicht in Randlage angesiedelt werden; Ausnahmen sind bei nicht-zentrenrelevantem Sortiment möglich. Vom Land NRW unterstützte Stadtmarketing-Prozesse sind geeignet, die Kommunen attraktiv zu erhalten oder attraktiv zu machen. difu

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UVP-Report

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Nr. 5

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S. 226-229

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