Landgemeinde und Untertänigkeit. Zur preußischen Verfassungsentwicklung vom Erlaß des Allgemeinen Landrechts 1794 bis zum Jahre 1842.
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1971
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SEBI: 72/1198
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Zusammenfassung
Landgemeinde und Untertänigkeit waren bis ins 18. und weit ins 19. Jahrhundert hinein untrennbar miteinander verbunden. Der Grad und die Erscheinungsform der Untertänigkeit bestimmten weitgehend die Verfassung der Landgemeinde. Ebenso wirkte aber auch der jeweils geltende verfassungsrechtliche Zustand auf die Untertänigkeit ein. Diese Wechselbeziehung wird an einem Abschnitt der preußischen Verfassungsgeschichte aufgezeigt. Die Darstellung setzt mit dem Erlaß des Allgemeinen Landrechts 1794 ein und findet ihren Abschluß in der Verabschiedung des ,,Einwohnergesetzes'' von 1842. Das Gesetzbuch unternahm den Versuch, die am Ausgang des 18. Jahrhunderts bestehende ständische Gliederung festzuhalten. Ende des Jahres 1842 war durch das Einwohnergesetz erstmals für die Bewohner Preußens eine gemeinsame Basis geschaffen, die alle Einwohner als Staatsbürger begriff. In dieser Zeitspanne wird ein Teil des Weges von der ,,Ständegesellschaft'' zur ,,Staatsbürgergesellschaft'' sichtbar.
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Heidelberg: (1971), III, 325 S., Lit.