Gewerbesteuerfragen bei fremdfinanzierten Grundstücken des Umlaufvermögens.

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IRB: Z 464
BBR: Z 481

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Aus einer Übersicht zur Abgrenzung laufender Schulden bzw. Dauerschulden leitet der Autor Konsequenzen für das Thema ab. Verbindlichkeiten, die ein Bauträgerunternehmen aufnimmt, um damit den Erwerb eines Grundstückes und, oder dessen Bebauung zu finanzieren, sind keine Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG, wenn zwischen dem Finanzierungsanlass und dem Kredit ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, dieser Zusammenhang nachgewiesen werden kann und wenn der Erwerb des Grundstückes nicht der Vorratshaltung dient. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, spielt die Laufzeit des Kredites keine Rolle. (eng)

Beschreibung

Schlagwörter

Steuerrecht, Gewerbesteuer, Bauträger, Grundstück, Baufinanzierung, Fremdfinanzierung, Vermögen, Verschuldung, Gewerbesteuergesetz, Paragraph 8, Paragraph 12, Wirtschaftsrecht

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Die freie Wohnungswirtschaft, Bonn 39(1985), Nr.1, S.16-19, Lit.

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Steuerrecht, Gewerbesteuer, Bauträger, Grundstück, Baufinanzierung, Fremdfinanzierung, Vermögen, Verschuldung, Gewerbesteuergesetz, Paragraph 8, Paragraph 12, Wirtschaftsrecht

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