Schwieriger Individualismus: Bauordnungen der Bundesländer.
Das Rathaus Verlagsges.
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Datum
2010
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Herausgeber
Das Rathaus Verlagsges.
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Essen
Sprache
ISSN
0174-4984
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 1002
BBR: Z 515
BBR: Z 515
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
RE
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Erlass von Bauordnungen und die regelmäßige Anpassung ihrer Inhalte an praktische Erfordernisse sind Aufgabe der Bundesländer. Doch die unterschiedlichen Inhalte der Länderbauordnungen sind heute den am Bau beteiligten Bürgerinnen und Bürger oder Berufsgruppen wie Architekten und Ingenieure, Banken und Versicherungen, Vertreter der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft sowie bauausführenden Firmen nur schwer zu vermitteln. In dem Beitrag wird zur Arbeitserleichterung für alle am Bau beteiligten und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen eine Vereinheitlichung der Länderbauordnungen angeregt. Nach einer Beschreibung des baurechtlichen Alltags in einigen Bundesländern wird auf die Musterbauordnung, die von der Bauministerkonferenz und der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren (ARGE-BAU) ausgearbeitet wurde, eingegangen. Die Musterbauordnung hat nur empfehlenden Charakter und wurde letztmalig im Jahr 2002 überarbeitet und neu gefasst. Insbesondere die Novellierungen in den 1990er Jahre haben gezeigt, dass die Bundesländer ihre Individualität bei der inhaltlichen Gestaltung der Bauordnungen bewahren wollen. Auch die Normen und Vorgaben der Europäischen Union (EU), an die die Länder die Inhalte ihrer Bauordnungen anzupassen haben, verfolgen nicht das Ziel einer Vereinheitlichung der Länderbauordnungen. Ein bundesgesetzliches Tätigwerden mit dem Ziel, das Bauordnungsrecht in den Bundesländern zu vereinheitlichen, würde im Vorfeld eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich machen, was nach realistischer Einschätzung zu massiven Widerständen führen würde. Ein Ausweg ist, die Musterbauordnung derart zu gestalten, dass in einigen Punkten den Bundesländern zwar aufgrund struktureller Unterschiede gestalterische Freiräume verbleiben müssen, in anderen Sachbereichen jedoch einheitliche Regelungen bindend festgeschrieben werden sollten. In einer Tabelle werden die Sachbereiche aufgeführt, die einer Vereinheitlichung bedürfen. Dem werden individuelle Gestaltungsräume der einzelnen Bundesländer gegenübergestellt.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Das Rathaus
Ausgabe
Nr. 2
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 52-55