Die Bekanntgabe dringlicher Verwaltungsakte. Zugleich eine Anmerkung zum Vorlagebeschluß des HessVGH vom 10.6.1981 betreffend die Gültigkeit der Veröffentlichung von Bebauungsplänen.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Der HessVGH hat den § 12 BBauG 1976 auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gebracht. Die Vorschrift besagt, dass die Gemeinde ihre Bebauungspläne in der Weise zu veröffentlichen hat, dass die Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekanntzumachen und der Bebauungsplan selbst spätestens mit dem Wirksamwerden der Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu geben ist. Der HessVGH vertritt die Rechtsauffassung, dass diese Regelung unvereinbar sei mit dem im GG enthaltenen Rechtsstaatsgebot, weil sie in Wahrheit keine Verkündung der Bebauungspläne vorsehe, sondern diese im Gegenteil ausschließe. -z-

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Schlagwörter

Recht, Bebauungsplanung, Veröffentlichung, Gültigkeit, VGH-Urteil, Rechtsprechung

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Deutsches Verwaltungsblatt (1982)Nr.7, S.317-323, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Veröffentlichung, Gültigkeit, VGH-Urteil, Rechtsprechung

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