WEG §§ 8, 10, 16; Voraussetzungen für Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels; BGH, Beschluß v. 27.6.1985 - Az. VII ZB 21/84 - BayObLG.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Enthält die Teilungserklärung einen Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und sieht sie eine Abänderungsmöglichkeit durch "absoluten" Mehrheitsbeschluss vor, ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Der Beschluss des BGH stützt sich auf folgende §§: WEG 8, WEG 10 und WEG 16. (-y-)

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Schlagwörter

Wohnungseigentumsgesetz, Kostenverteilung, Rechtsprechung, Beschluss, Kosten, Gemeinschaftsordnung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.47, S.2832-2834, Lit.

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Wohnungseigentumsgesetz, Kostenverteilung, Rechtsprechung, Beschluss, Kosten, Gemeinschaftsordnung, BGH-Urteil, Recht, Wohnung

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