Der stillschweigende Verwaltungsakt.
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1970
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ZZ
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SEBI: 72/1643
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DI
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Zusammenfassung
Stillschweigende Verwaltungsakte sind denkbar, wenn jemand ohne eine an sich erforderliche Genehmigung eine Maßnahme oder Tätigkeit ergreift und diese auf längere Zeit von der zuständigen Verwaltungsbehörde unbeanstandet bleiben. Um darin einen Verwaltungsakt zu sehen, muß dem Stillschweigen der Verwaltung allerdings ein entsprechender Erklärungswert zukommen. Solchermaßen erlassene Verwaltungsakte unterliegen den gleichen Rechtsregeln wie die in anderer Form erlassenen Verwaltungsakte. Nur ausschließlich begünstigende stillschweigende Verwaltungsakte sind verfassungsgemäß. Ein stillschweigender begünstigender Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich aus einer Anscheinssituation für den Begünstigten erkennbar ergibt, daß die Verwaltungsbehörde ihm gegenüber eine bestimmte Rechtsfolge für endgültig maßgeblich hält und er im Vertrauen darauf Maßnahmen veranlaßt hat und die Behörde alle erheblichen Umstände kannte oder hätte kennen müssen. hw/difu
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Bamberg: (1970), XV, 51 S., Lit.