Erfahrungen mit der Trinkwasserversorgung bei kommunalen Versorgungsbetrieben. Aus dem Gesundheitsamt des Schwalm-Eder-Kreises.
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IRB: Z 916
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
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Zusammenfassung
Die Trinkwasserversorgung, die aufgrund § 11, Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz erlassen wurde, ist seit dem 1. Februar 1976 in Kraft. Sie regelt die Ueberwachung von Trinkwasser und Brauchwasser für Lebensmittelbetriebe vollständig neu und legt erstmalig die Anforderung an die Qualität des Trinkwassers eindeutig und bundeseinheitlich fest. Die zentralen Aufgaben der hygienischen Überwachung von Wasserversorgungsanlagen werden durch die Trinkwasserverordnung dem Gesundheitsamt zugewiesen. Anhand der hessischen Ausführungsverordnung und der Erlasse wird die Anwendung der Trinkwasser-Verordnung auf kommunale Versorgungsbetriebe gezeigt. Die Besitzer der Wasserversorgungsanlagen haben Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. gf
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Recht, Wasser, Trinkwasserversorgung, Bundesseuchengesetz, Trinkwasserqualität, Wasserversorgungsanlage, Versorgungsbetrieb, Gesundheitsamt, Überwachung, Verordnung, Erlass
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Forum Städte-Hygiene, 30(1979)Nr.1, S.4-6, Lit.
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Recht, Wasser, Trinkwasserversorgung, Bundesseuchengesetz, Trinkwasserqualität, Wasserversorgungsanlage, Versorgungsbetrieb, Gesundheitsamt, Überwachung, Verordnung, Erlass