Die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Form-, Vertretungs- und Genehmigungsvorschriften für die Wirksamkeit von Privatrechtsgeschäften der Gemeinden.
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SEBI: CP 256
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DI
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Abstract
Jede juristische Person des öffentlichen Rechts, die Hoheitsaufgaben zu erfüllen hat, kann sich zur Erfüllung eines Teils dieser Aufgaben der Mittel und Formen des Privatrechts bedienen.Auch sonst, bei den sogenannten Verwaltungshilfsgeschäften (fiskalisches Handeln) wie z.B.Beschaffung von Schreibpapier für eine Behörde, schließen öffentliche Behörden zivilrechtliche Geschäfte ab.In Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen und internen Verwaltungsvorschriften finden sich für das rechtsgeschäftliche Auftreten der einzelnen öffentlich-rechtlichen Körperschaften besondere Bestimmungen.Aus ihnen ergibt sich etwa, welche Personen berechtigt sind, Privatrechtsgeschäfte wirksam für eine Körperschaft abzuschließen, oder wann eine Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich ist.Da diese Regelungen sehr kompliziert und keineswegs immer eindeutig sind, versucht die Arbeit, diese Probleme übersichtlich abzuhandeln.Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Genehmigung des fehlerhaften Rechtsgeschäfts gemäß den r r 177 ff.BGB möglich ist. chb/difu
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Formvorschrift, Genehmigungsvorbehalt, Privatrecht, Rechtswirksamkeit, Vertrauensschutz, Vertretung, Gemeinde, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte
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Bonn: (1964), XXII, 170 S., Lit.
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Formvorschrift, Genehmigungsvorbehalt, Privatrecht, Rechtswirksamkeit, Vertrauensschutz, Vertretung, Gemeinde, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte