Denkmalbereiche als Instrument des Denkmalschutzes. Beispiele für Denkmalbereichssatzungen, Rechtsprechung, Literatur.
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SEBI: 87/4142-4
IRB: 64SCHOEN
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S
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Zusammenfassung
Die Möglichkeit der Unterschutzstellung von "Denkmalbereichen" durch eine gemeindliche Satzung bildet neben dem Schutz als "Denkmal" den zweiten Eckpfeiler des Instrumentariums zum Schutze von baulichen und anderen Anlagen nach dem Denkmalschutzgesetz. Ebenso wie der Baudenkmalbegriff hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber den Begriff des Denkmalbereiches gegenüber dem traditionellen Ensemblebegriff, der sich im wesentlichen auf Mehrheiten von baulichen Anlagen beschränkt, erheblich weiter gefaßt. Im Denkmalbereich soll nicht die Substanz der Schutzobjekte, sondern nur deren Erscheinungsbild und die Aufeinanderbezogenheit der baulichen Anlagen, des Straßenraumes und der Frei- und Grünflächen geschützt werden. Nicht das Einzelgebäude steht im Vordergrund, sondern der Gesamteindruck. Ziel der Unterschutzstellung ist dabei, den Denkmalbereich als gesamteinheitliches Erscheinungsbild zu erhalten und zu schützen. geh/difu
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Denkmalbereich, Satzung, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Stadterneuerung, Denkmalschutz
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Bonn: (1987), 59 S., Abb.; Lit.
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Denkmalbereich, Satzung, Denkmalschutzgesetz, Rechtsprechung, Stadterneuerung, Denkmalschutz
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Material aus den Lehrgängen; 384