Die Verwaltung und das verfassungswidrige Gesetz.

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SEBI: CK 153

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Die Überlegungen zu der Frage, wie sich die Exekutive verhalten soll, wenn sie ein Gesetz für verfassungswidrig hält, haben zu folgendem Ergebnis geführt: Verfassungswidrige Gesetze sind erst mit dem dahingehenden Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts nichtig. Ihre Geltung ist bis zur verfassungsgerichtlichen Entscheidung auch nicht suspendiert. Ihr Vollzug kann allerdings ausgesetzt werden. Das Aussetzungsverfahren muß aber in jedem einzelnen Fall zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung führen. Bei dem richterlichen Prüfungsverfahren tritt die Aussetzung durch die unmittelbare Vorlage beim Bundesverfassungsgericht ein, beim Vorlageverfahren der Exekutive durch eine einstweilige Anordnung nach Pargr. 32 BVerfGG. Da verfassungswidrige Gesetze nicht als solche nichtig sind, kann die Exekutive nicht von sich aus solchen Gesetzen die Anerkennung versagen. Sie muß ein Vorlageverfahren einleiten, das über eine Kette von Remonstrationen und über das Antragsrecht der Regierung zur verfassungsgerichtlichen Entsheidung führt. Das Vorlageverfahren der Exekutive, dessen Einzelheiten in der Arbeit entwickelt werden, stellt eine nach Ansicht des Autors zwingend notwendige Fortbildung des Verfassungs- und Verfassungsverfahrensrechts dar. chb/difu

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Gesetz, Verfassungswidrigkeit, Verfassungsgericht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Verwaltung

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Tübingen: (1962), VIII, 60 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1962)

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Gesetz, Verfassungswidrigkeit, Verfassungsgericht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Recht, Verwaltung

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