Schutz der Grundrechte vor gesetzlichen Einzeleingriffen.
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1981
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SEBI: 81/5199
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Zusammenfassung
Die Problematik der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von sog."Einzelfallgesetzen" scheint seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog."lex Rheinstahl" (BVerfGE 25, 371 ff.) kaum noch Gegenstand ernsthafter Kontroversen zu sein.Dabei herrscht weiterhin Unklarheit darüber, was unter einem allgemeinen und nicht nur für den Einzelfall geltenden Gesetz zu verstehen ist und wann das Grundgesetz eine so strukturierte Norm fordert.Bisher wurde kein Gesetz durch eine Verfassungsgerichtsentscheidung als verbotenes Einzelfallgesetz bezeichnet.Die Arbeit versucht, diesen Komplex aufzuhellen und Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG zu erläutern.Hiernach ergibt sich der Schutz der Grundrechte vor gesetzlichen Einzeleingriffen lediglich aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG.Das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere die Funktionentrennung, der allgemeine Gleichheitssatz oder der Gesetzesbegriff haben daneben keine selbständige Bedeutung.Die Norm des Art. 19 Abs. 1 S. 1 erfaßt auch sog. grundrechtsrelevante Gesetze.Nach einer Definition des Begriffs "Einzelfallgesetz" hebt der Autor hervor, daß ein solches grundrechtsrelevantes Gesetz zwar grundsätzlich, doch nicht ausnahmslos verfassungswidrig ist. chb/difu
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Schlagwörter
Grundrecht , Einschränkung , Einzelfallregelung , Grundgesetz , Gesetz , Theorie , Gesetzgebung , Verfassungsrecht , Recht , Allgemein
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Düsseldorf: Mannhold (1981), XLVIII, 305 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1980/81)
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Stichwörter
Grundrecht , Einschränkung , Einzelfallregelung , Grundgesetz , Gesetz , Theorie , Gesetzgebung , Verfassungsrecht , Recht , Allgemein
Deskriptor(en)
Serie/Report Nr.
Juristische Schriften. Verfassungsrecht; 15