Eingriffsbefugnisse des Staates aufgrund rechtfertigenden Notstands aus strafrechtlicher Sicht.

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SEBI: 82/5274

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Zusammenfassung

Überschreiten staatliche Organe bei ihrem Handeln öffentlichrechtliche Eingriffsbefugnisse, so ist ihr Handeln rechswidrig.Dies hat jedoch keinen Einfluß auf die strafrechtliche Beurteilung des Handelns der einzelnen Amtsträger.Für sie stellt Pargr. 34 StGB im Falle eines dort im einzelnen geregelten Notstandes einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund auf.Seit Beginn der 20er Jahre wird über den Versuch diskutiert, unter dem Begriff "Staatsnotstand" dem Staat zusätzliche Eingriffsbefugnisse, gestützt auf Pargr. 34 StGB, zu gewähren.Die vorliegende Arbeit versucht, die Probleme zu systematisieren und dadurch zu einer dogmatisch überzeugenden Lösung zu kommen.Erörtert wird, ob die zu prüfende Handlung als private Handlung qualifiziert werden kann, ob Pargr. 34 StGB dem öffentlichen Recht angehört und von daher dem Staat eine Handlungsbefugnis eingeräumt wird.Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß Pargr. 34 StGB niemals eine öffentlichrechtliche Eingriffsermachtigung sein kann. chb/difu

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Eingriffsregelung, Staatsrecht, Strafrecht, Notstand, Hoheitsgewalt, Hoheitsträger, Rechtswidrigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

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Köln:(1980), XXVI, 129 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1980)

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Eingriffsregelung, Staatsrecht, Strafrecht, Notstand, Hoheitsgewalt, Hoheitsträger, Rechtswidrigkeit, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

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