Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben der Nebenerwerbslandwirte im Außenbereich.
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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5471-9
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ZLB: R 620 ZB 7120
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RE
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Abstract
Der bauplanungsrechtliche Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Der Gesetzgeber hat in der Vorschrift des § 35 BauGB jedoch Ausnahmen für sog. privilegierte Vorhaben (Abs. 1), sonstige Vorhaben (Abs. 2) und teilprivilegierte Vorhaben (Abs. 4) zugelassen. Ein Vorhaben, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiertes Vorhaben zugelassen werden. Dieser Beitrag stellt dar, unter welchen Bedingungen Nebenerwerbslandwirte ebenfalls solche privilegierten Vorhaben im Außenbereich umsetzen können. Zugleich erläutert dieser an der Praxis ausgerichtete Beitrag, wie sich die Rechtsprechung seit dem Jahr 1967 zu diesem Thema entwickelt hat und zeigt auf, welche Probleme bei der Planung und Genehmigung beachtet werden sollten.
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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL
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11
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694-699