Gerichtliche Kontrolle administrativer Prognoseentscheidungen. Fortsetzung aus: Bayer.Verwalt.-Bl., 1986, Nr.17, S.513ff.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Die mit Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers bzw. der Verwaltung von jeher konfrontierte Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit hat es konstant abgelehnt, solchen Wahrscheinlichkeitsurteilen ein gleichsam immanentes "Richtigkeitsprivileg" zu konzedieren. Namentlich die seit geraumer Zeit rapide angestigene Zahl spektakulärer Prozesse um technische Großvorhaben hat das Prognoseproblem aktualisiert. Aufgrund des Befundes, der sich bei einer solchen Durchsicht repräsentativer Beispiele aus der einschlägigen Rechtsprechungskasuistik darbietet, lautet die Diagnose: Legislative und exekutive Prognosen lassen sich nicht über einen Leisten schlagen. Die problemspezifische Therapie kann nur in einem differenzierten, inhaltlich und thematisch segmentierten Kontrollsystem, angereichert um einen rechtsstaatlich verbürgten Prüfungsstandard, liegen. Parameter für die richtige Dosierung sind einmal die funktionsabhängige Relativität des verfassungskräftigen Rechtsschutzauftrages (Artikel 19 Abs. 4 GG) und zum anderen der Grad der Verbindlichkeit der einfachgesetzlichen Steuerungs- und Kontrollvorgaben für Verwaltung und Rechtsprechung. In den jenseits dieser Grenzen liegenden kontrollfreien Vorbehaltsbereich der Regierung (und des Parlaments) fallen insbesondere die administrative Prognoseentscheidungen wesentlich determinierenden (wirtschaftlich-)politischen Zielsetzungen. (-z-)
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Planungsdaten, Planungsgrundlage, Planungsfehler, Prognose, Methode, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Prognoseentscheidung, Recht, Planungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.18, S.551-556, Lit.
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Planungsdaten, Planungsgrundlage, Planungsfehler, Prognose, Methode, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Prognoseentscheidung, Recht, Planungsrecht