Datenschutz gegen den Bürger?

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SEBI: 81/3171

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Jede Datenschutzregelung muß daran gemessen werden, was sie an Persönlichkeitsschutz für den Bürger bringt. Dabei wertet der Autor den Einsatz moderner Technik in der Datenverarbeitung, die nur einem begrenzten und kontrollierbaren Personenkreis zugänglich ist, als ein Mehr an Datenschutz. Es kann auch nicht darum gehen, daß der Bürger selbst die Einhaltung von Datenschutzregeln permanent überwacht. Datenschutzrecht als Teil des Verwaltungsrechts muß bereits die ordnungsgemäße Handhabung von persönlichen Daten in der Verwaltung einer Demokratie garantieren. Wenn dies möglich ist, ist auch kein Mehr an Vorschriften zur Verbesserung des Datenschutzes notwendig. Der Autor behandelt weiter die Frage der Zulässigkeit von Datenübermittlungen innerhalb des öffentlichen Bereiches und kommt zu dem Ergebnis, daß Datenschutz und bürgerfreundliche Verwaltung keine Gegensätze sein müssen. ws/difu

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Datenverarbeitung, Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Privatsphäre, Kommunalverwaltung, Verwaltungsorganisation

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In: Deutscher Städtetag.Im Dienst deutscher Städte 1905-1980.Hrsg.: Deutscher Städtetag, Stuttgart: (1980), S. 149-165, Abb.

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Datenverarbeitung, Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Privatsphäre, Kommunalverwaltung, Verwaltungsorganisation

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Neue Schriften des Deutschen Städtetages; 40