Aufgaben ausreichend honoriert? Honorarfragen bei der Landschaftspflegerischen Ausführungsplanung - Beispiel Nordrhein-Westfalen.
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0323-3162
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IRB: Z 1612
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209
ZLB: Zs 3923-4
IFL: I 209
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Abstract
Gesetzliche Regelungen, die vorschreiben, bei raumwirksamen Vorhaben einen Landschaftspflegerischen Begleitplan vorzulegen, konfrontieren Landschaftsarchitekten mit Themen, die ursprünglich Ingenieurdisziplinen wie z.B. Wasserbau vorbehalten waren. Honorarmäßig abgedeckt bei der Landschaftsarchitektenleistung, um Projekte im Rahmen der Planfeststellungsverfahren genehmigungsfähig zu machen, sind die Projektplanung bis zur Genehmigungsplanung, der landschaftspflegerische -begleitplan und ggf. die UVP-Studie und die Ausführungsplanung, Vergabevorbereitung, Vergabe, Objektüberwachung. Was fehlt ist die landschaftspflegerische Ausführungsplanung, die ebenfalls Aufgabe von Landschaftsarchitekten ist. An einem Beispiel eines naturnahen Ausbaus eines Bachlaufes wird die Honorarproblematik verdeutlicht. Es wird ein Lösungsvorschlag zu einer vernünftigen und korrekten Arbeitsteilung und deren Einbindung in die HOAI entwickelt und dargestellt.
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Landschaftsarchitektur
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Nr.5
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S.9-11