Rechtsschutz gegen Auflagen.

Hoenig, Klaus Martinus
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1990

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SEBI: 90/1520

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Zusammenfassung

Die schlichte (nicht modifzierende) Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist wegen des besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu der mit ihr versehenen Vergünstigung kein selbständiger Verwaltungsakt. Das zur Entscheidung berufene Verwaltungsgericht kann die isoliert angefochtene Auflage im Falle ihrer Rechtswidrigkeit immer kassieren. Nach der verwaltungsgerichtlichen Teilkassation (der Auflage) ist es Sache der Verwaltung, die verbleibende Vergünstigung erforderlichenfalls der Rechtsordnung anzupassen. Ist die verbleibende Vergünstigung rechtmäßig, so genießt der Bürger vollen Bestandsschutz. kmr/difu

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Bonn: (1990), XIII, 114 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1990)

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