Büroarbeit am Samstag am Beispiel Standesamt.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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RE
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Abstract
Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung hatte ein Oberbürgermeister in Bayern angeordnet, bei Bedarf Eheschließungen auch an Samstagen (9.00 bis 12.00) durchzuführen. Ein Zeitausgleich erfolgte 1:1 an den übrigen Arbeitstagen, wobei auch die Anfahrtszeiten am Samstag als Arbeitszeit vergütet wurden. Eine Angestellte als Standesbeamtin klagte gegen diese Verplichtung der Samstagsarbeit. In dem Urteil des Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 27.7.1999 - 6 Sa 735/97 - Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht 1999 S.513 - wurde die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht nahm dabei zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, zur Zuständigkeit des Oberbürgermeisters und zum Tarifrecht Stellung. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 6
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S. 170-171/Rdnr.95