Stand der Überlegungen zur Umsetzung der EG-Richtlinie in Bundes- und Landesrecht.
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BBR: Z 700
SEBI: Zs 237-4
IRB: Z 1003
SEBI: Zs 237-4
IRB: Z 1003
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Zusammenfassung
Es ist zweckmäßig, für die Umsetzung der EG-Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in das deutsche Recht die Form des gestuften Verfahrens zu wählen, wobei das Raumordnungsverfahren (ROV) als erste Stufe zur Überprüfung der Standort- bzw. Trassenvoraussetzungen raumbedeutsamer Vorhaben im Vorfeld der fachlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren gut geeignet ist. Die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und eines UVP-Gesetzes beruhen auf dieser Konzeption. Im Zusammenhang mit der rahmenrechtlichen Verankerung des ROV ist es notwendig, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, daß die Behörden in den nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht nur die im ROV vorgenommene Ermittlung und Beschreibung, sondern auch die Bewertung der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen haben. Die Effektivität der in das ROV integrierten ersten Stufe der UVP beruht auf (1) der Frühzeitigkeit der Überprüfung, die noch eine Abwägung zwischen Alternativen zuläßt; (2) dem breit angelegten Beteiligtenkreis, zu dem auch die anerkannten Naturschutzverbände gehören; (3) der Qualität der Beurteilungsmaßstäbe (Integration ökologischer Ziele in die Programme und Pläne der Landesplanung) und (4) der Qualität der Beurteilungsgrundlagen, die durch moderne Technologien
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Umweltverträglichkeitsprüfung, EG, Umweltschutzrecht, Gesetzgebung, Bund, Bundesland, Raumordnungsverfahren, Planungsverfahren, Verwaltungsverfahren
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Raumforschung und Raumordnung, Köln 47(1989), H.2/3, S.83-88, Lit.
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Umweltverträglichkeitsprüfung, EG, Umweltschutzrecht, Gesetzgebung, Bund, Bundesland, Raumordnungsverfahren, Planungsverfahren, Verwaltungsverfahren