Nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster. Zur Beweislast bei Tauwasserschäden.

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ZZ

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SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Stellungnahme zu einem Artikel, der in der dem Deutschen Mieterbund nahestehenden Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht im April 1985 veröffentlicht worden ist: festgestellt wird, dass Schimmel, der durch nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster in einer Wohnung entstehen, für das vermehrte Auftreten von Bronchial-Asthma, insbesondere bei Kindern, verantwortlich gemacht werden. Es wird dargelegt, dass keine Fälle bekannt sind, wo Aspergillus niger, der Erreger von Pilzinfektionen sein könne und die Gefahr einer chronischen Erkrankung der Atemwege bedeute, in Zusammenhang mit Stockflecken in einer Mietwohnung nachgewiesen worden wäre. In diesem Zusammenhang wird das Sonderkündigungsrecht nach § 544 BGB diskutiert. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht

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Gemeinnütziges Wohnungswesen 38(1985), Nr.8, S.492, Lit.

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Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht

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