Nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster. Zur Beweislast bei Tauwasserschäden.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Stellungnahme zu einem Artikel, der in der dem Deutschen Mieterbund nahestehenden Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht im April 1985 veröffentlicht worden ist: festgestellt wird, dass Schimmel, der durch nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster in einer Wohnung entstehen, für das vermehrte Auftreten von Bronchial-Asthma, insbesondere bei Kindern, verantwortlich gemacht werden. Es wird dargelegt, dass keine Fälle bekannt sind, wo Aspergillus niger, der Erreger von Pilzinfektionen sein könne und die Gefahr einer chronischen Erkrankung der Atemwege bedeute, in Zusammenhang mit Stockflecken in einer Mietwohnung nachgewiesen worden wäre. In diesem Zusammenhang wird das Sonderkündigungsrecht nach § 544 BGB diskutiert. (hg)

Description

Keywords

Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Gemeinnütziges Wohnungswesen 38(1985), Nr.8, S.492, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries