Nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster. Zur Beweislast bei Tauwasserschäden.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: Zs 613-4
IRB: Z 299
BBR: Z 143
IRB: Z 299
BBR: Z 143
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Stellungnahme zu einem Artikel, der in der dem Deutschen Mieterbund nahestehenden Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht im April 1985 veröffentlicht worden ist: festgestellt wird, dass Schimmel, der durch nasse Wände nach dem Einbau neuer Fenster in einer Wohnung entstehen, für das vermehrte Auftreten von Bronchial-Asthma, insbesondere bei Kindern, verantwortlich gemacht werden. Es wird dargelegt, dass keine Fälle bekannt sind, wo Aspergillus niger, der Erreger von Pilzinfektionen sein könne und die Gefahr einer chronischen Erkrankung der Atemwege bedeute, in Zusammenhang mit Stockflecken in einer Mietwohnung nachgewiesen worden wäre. In diesem Zusammenhang wird das Sonderkündigungsrecht nach § 544 BGB diskutiert. (hg)
Description
Keywords
Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Gemeinnütziges Wohnungswesen 38(1985), Nr.8, S.492, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Tauwasser, Mietwohnung, Feuchtigkeit, Schimmelpilz, Gesundheitsschaden, Mietrecht, Mietwesen, Kündigungsrecht, Wohnungsrecht