Verhältnis der Planfeststellung zur Raumordnung.

Kohlhammer
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Kohlhammer

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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RE

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Abstract

Der Landesplanung und der Regionalplanung kommt für die Planfeststellung eine besondere Bedeutung zu. Planfeststellungen sind an die in diesen Plänen konkretisierten Ziele der Raumordnung gebunden. Soweit hierin z. B. Trassen- oder Standortentscheidungen für planfeststellungsbedürftige Vorhaben enthalten sind, kann die Planfeststellungsbehörde hiervon nicht abweichen. Ein eigener Abwägungsspielraum steht ihr insoweit nicht zu. Dabei besteht naturgemäß die Gefahr der Überschneidung der Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Raumordnung und der Fachplanung. Der Beitrag geht der Frage nach, wo konkret die Grenzziehung zwischen beiden Aufgabenbereichen verläuft und welche Anforderungen in der Raumordnung an die Abwägung und die Alternativenprüfung bei gebietsscharfen Festlegungen von planfeststellungsbedürftigen Infrastrukturprojekten zu stellen sind.

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 23

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S. 905-914

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