NRWBauO § 76; NRWOBG § 14. Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Bauordnungsbehörde. OVG Münster, Urteil v. 17.5.1983 - Az. 7 A 330/81.

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1984

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt, dass die Behörde regelmäßig zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss, es sei denn, es liegt ein - besonders zu begründender - Ausnahmefall vor. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn die durch das rechtswidrige Bauwerk bewirkte Beeinträchtigung des noch unbebauten Nachbargrundstücks in der Verschlechterung seiner Nutzungsmöglichkeiten liegt, jedoch noch nicht abzusehen ist, ob der Nachbar künftig eine Bebauung verwirklichen will, bei der sich dies tatsächlich auswirkt. Die Höhe der dem Bauherrn bei der Beseitigung der Nachbarbeeinträchtigung erwachsenden Kosten ist in der Regel kein sachgerechter Gesichtspunkt, um ein Einschreiten zugunsten des beschwerten Nachbarn abzulehnen. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.15, S.883-885, Lit.

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