Kinderlärm als Immission.

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SEBI: 77/872

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Abstract

Die Untersuchung kommt zu der Empfehlung, den Interessenkonflikt zwischen spielenden und lärmenden Kindern und den Spielplatzanwohnern durch eine gesetzliche Regelung auszugleichen, die als Bestandteil von Spielplatzgesetzen neben Vorschriften über Größe, Ausstattung, Unterhaltung usw. der Spielplätze stehen würde. Danach sollte die Errichtung von Kinderspielplätzen mit einer Größe von mehr als 1 000 qm genehmigungspflichtig sein; die Genehmigung soll von der zuständigen Verwaltungsbehörde nur unter Beteiligung der Bürger erteilt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bezüglich Standortwahl, Ausstattung, Öffnungszeiten und anderer lärmverhütender und -mindernder Vorkehrungen die günstigsten Voraussetzungen für eine geringe Lärmbelästigung der Spielplatzanwohner gegeben sind. Dabei können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar sind.

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Kinderlärm, Spielplatz, Lärmschutz, Baurecht, Umweltschutz, Erholung, Recht

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Bochum: Brockmeyer (1975), XXIV, 156 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1975)

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Kinderlärm, Spielplatz, Lärmschutz, Baurecht, Umweltschutz, Erholung, Recht

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Bochumer juristische Studien; 2