Eine Taut-Fassade und die Bauaufsicht. Über Sinn und Grenzen bauaufsichtlicher Restriktionen bei der Wiederbewohnbarmachung alter Bauten und Stadtquartiere.

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SEBI: Zs 360-4
BBR: Z 264
IRB: Z 36

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Zusammenfassung

Ein im Krieg ausgebranntes, fünfgeschossiges Mietshaus in Berlin-Kreuzberg mit einer damals eigens von Bruno Taut entworfenen Fassade soll nach dem Willen der Denkmalpflege wiederhergestellt werden. Die durchgeführten Planungen mit dem Ziel einer Wiederbewohnbarmachung alter Bauten und Stadtquartiere kollidieren jedoch mit einer restriktiven Bauordnung und Bauaufsicht. Hier müßten seitens der Behörden Änderungen vorgenommen werden, wenn eine sinnvolle und finanzierbare Nutzung in alten Gebäuden untergebracht werden soll.Der Verf. stellt einige Projekte vor, die unter veränderten bauordnungsrechtlichen Bedingungen durchgeführt wurden.

Beschreibung

Schlagwörter

Hausfassade, Hauswand, Gestaltung, Miethaus, Bauvorschrift, Denkmalschutz, Baurecht

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In: Bauwelt, Berlin Jg. 68 (1977), H. 30, S. 1006-1007, Abb.; Grundr.

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Hausfassade, Hauswand, Gestaltung, Miethaus, Bauvorschrift, Denkmalschutz, Baurecht

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