Bundesverwaltungsgericht. BVerwG, Urteil vom 24.6. 1993 - 7 C 26.92.

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DE

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

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Zusammenfassung

1. Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignung im Sinne des Artikels 14 III GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 I Satz 2 GG. Das gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Artikel 14 I Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. 2. Gesetzliche Entschädigungsansprüche, die dem Verhältnismäßigkeitsausgleich bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dienen, sind keine vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl. 3. Eine Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz, die dem von einer wesentlichen Nutzungsbeschränkung betroffenen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Entschädigung gewährt, ist als eigentumsrechtliche Regelung hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Zu den Anforderungen, die Artikel 14 GG an die Auslegung und Anwendung einer solchen Vorschrift stellt. Amtliche Leitsätze. Der Kläger begehrt vom Land Entschädigung für Nachteile, die ihm durch den Erlaß der Naturschutzverordnung Herrschinger Moos auf seinem an einen See angrenzenden Grundstück entstanden sind. Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. (-y-)

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Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr.22

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Seiten

S.693-697

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