Bundesverwaltungsgericht. BVerwG, Urteil vom 24.6. 1993 - 7 C 26.92.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

0522-5337

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

1. Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignung im Sinne des Artikels 14 III GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Artikels 14 I Satz 2 GG. Das gilt auch insoweit, als diese Regelungen in konkrete, durch Artikel 14 I Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen. 2. Gesetzliche Entschädigungsansprüche, die dem Verhältnismäßigkeitsausgleich bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dienen, sind keine vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl. 3. Eine Vorschrift im Landesnaturschutzgesetz, die dem von einer wesentlichen Nutzungsbeschränkung betroffenen Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Entschädigung gewährt, ist als eigentumsrechtliche Regelung hinreichend bestimmt und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Zu den Anforderungen, die Artikel 14 GG an die Auslegung und Anwendung einer solchen Vorschrift stellt. Amtliche Leitsätze. Der Kläger begehrt vom Land Entschädigung für Nachteile, die ihm durch den Erlaß der Naturschutzverordnung Herrschinger Moos auf seinem an einen See angrenzenden Grundstück entstanden sind. Die Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos. (-y-)

Description

Keywords

Journal

Bayerische Verwaltungsblätter

item.page.issue

Nr.22

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S.693-697

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries