Rechtsfragen der Erschließung nach den Paragraphen die neuere Rechtsprechung.

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IRB: Z 880
SEBI: Zs 2104-4

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Abstract

Zweck der Erschließung ist es, Grundstücke bebaubar zu machen; Baugenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die Erschließung gesichert ist, die durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Für die Erstellung wird ein Erschließungsvertrag auch an Dritte abgeschlossen, nicht geregelt sind die sog. Folgekostenverträge der Erschließungsanlage, hier sind Einzelabmachungen möglich. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Bebauungsplan vorliegt. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen, Hinweisschildern und dgl. für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Finanzen, Kommunalrecht, Erschließung, Erschließungsvertrag, Vertrag, Grundstückseigentümer, Erschließungsbeitrag

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Saarländische Kommunal-Zeitschrift, Saarbrücken 28(1978)Nr.7, S.162-164, 166 Nachdruck aus StuGB 5/1978.

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Recht, Bundesbaugesetz, Finanzen, Kommunalrecht, Erschließung, Erschließungsvertrag, Vertrag, Grundstückseigentümer, Erschließungsbeitrag

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