Standesherren. Zur Auflösung der Adelsvorherrschaft in Deutschland 1815-1918.

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SEBI: 79/5268

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Diese rechtsgeschichtliche Arbeit behandelt die juristische Ausnahmestellung Preußens einerseits und der Fürsten zu Wied und Solms andererseits - Adelsgeschlechter, bei denen die Einrichtung der ,Standesherrschaft' am weitesten entwickelt war - in dem Prozeß der langsamen Selbstauflösung der Adelsvorherrschaft und stellt ihr Verhältnis untereinander dar. Während in den übrigen deutschen Territorien zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch die Mediatisierung kleiner, reichsunmittelbarer Territorien und die Aufhebung gerichtlicher Privilegien die Standesherren an Bedeutung verlieren, verfolgen die Könige von Preußen eine Politik der Erhaltung der Standesherrschaft. Die Fürsten zu Wied und zu Solms halten auch ihrerseits an ihren Regierungsrechten fest, während anderenorts viele Adelige auf politische Betätigung verzichten. - Die Arbeit zeigt, wie die Konzeption der zu Wied und Solms der Konservierung bzw. des Zurückgreifens auf den Rechtszustand vor 1806 (Einrichtung von ,Unterlandesherrschaften') in Widerspruch zu den realen gesellschaftlichen Verhältnissen gerät, mit der Revolution von 1848 abgeschafft wird und wie durch den zunehmenden Machtgewinn der Parlamente verbliebene Privilegien fallen. pz/difu

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Standesherr, Fürst, Adelsvorherrschaft, Regierungsrecht, Gebietsreform, Privileg, Rechtsgeschichte, Landesgeschichte, Verfassungsgeschichte

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Heidelberg: C.F.Müller Juristischer Verl.(1978), 157 S., Lit.

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Standesherr, Fürst, Adelsvorherrschaft, Regierungsrecht, Gebietsreform, Privileg, Rechtsgeschichte, Landesgeschichte, Verfassungsgeschichte

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Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts. Reihe A Studien; 11