Windkraftpotenzialanalyse - Gemeinde Dußlingen im Spannungsfeld zwischen Erholungsflächen und Windkraftnutzung.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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Abstract

In Baden-Württemberg wurden mit dem neuen Landesplanungsgesetz und dem Windenergieatlas die Grundlagen geschaffen, um bis zum Jahr 2020 rund 10 Prozent des Stroms im Land aus Windenergie bereitstellen zu können. Durch die letzte Gesetzesänderung kann die Regionalplanung nur Vorranggebiete für regional bedeutsame Windenergieanlagen festlegen und die Ausweisung von Ausschlussgebieten ist künftig nicht mehr möglich. Viele baden-württembergische Städte und Gemeinden wollen deswegen von der Möglichkeit zur eigenen planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in ihren Flächennutzungsplänen Gebrauch machen. Als Beispiel hierfür wird in dem Beitrag die 5.500 Einwohner zählende Gemeinde Dußlingen im Landkreis Tübingen herangezogen. Dußlingen liegt im nördlichen Steinlachtal zwischen dem Vorland der Schwäbischen Alb sowie dem Landschaftsschutzgebiet Rammert und definiert sich als naturnahen Erholungsraum auf der eigenen Gemarkung. Gemäß Windatlas Baden-Württemberg gehört das Dußlinger Gemarkungsgebiet nicht zu den windstärksten und damit wirtschaftlich interessantesten Teilen des Landes. Trotzdem will sich die Gemeinde dem Thema Windkraft annähern, um weiterhin die Planungshoheit zu behalten. Zusammen mit den Gemeinden Gomaringen und Nehren ist Dußlingen Mitglied im Gemeindeverwaltungsverband Steinlach-Wiesaz, der einen Teilflächennutzungsplan für seine Mitglieder auflegen wird. Außerdem wurde eine Windkraftpotenzialanalyse gemäß den Bewertungskriterien, die der Windatlas Baden-Württemberg vorgibt, erstellt. Insgesamt fußt die Potenzialanalyse auf einer progressiven Grundlage, die den technischen Fortschritt berücksichtigt und widerspiegelt. Es wurden zwei Konzentrationsflächen ausgewiesen. Im Bereich des Landschaftsschutzgebiets Rammert besteht ein Konflikt zwischen der Windkraftnutzung und der landschaftsschützenden Funktion. Es ist fraglich, ob der Gemeinderat in den entsprechenden Bereichen die Erholungsnutzung mit der Nutzung der Windkraft als vereinbar ansieht. Dem Gemeinderat als Träger der Planungshoheit bleibt es überlassen, städtebauliche Argumente anzuführen, um die Planungskonzeption zu konkretisieren. Im Rahmen von Bürgerbeteiligungen lassen sich diese Argumente situationsgerecht entwickeln.

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Die Gemeinde

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Nr. 18

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S. 775-777

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