Entschädigungspflichtige Eigentumseingriffe? Eigentumsschutz für nicht verwirklichte Nutzungsmöglichkeiten, entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung?
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Nicht zu dem durch Artikel 14 GG geschützten Eigentum zählen in der Regel die sogenannten potentiellen Nutzungsmöglichkeiten, von denen bislang kein Gebrauch gemacht wurde. Dies gilt selbst in den Fällen, daß sich die entsprechende Nutzungsmöglichkeit objektiv wirtschaftlich anbietet. Ausnahmsweise können bestimmte Verwendungen des Eigentums als eigentumsrechtlich verfestigte Positionen qualifiziert werden, wenn ansonsten das Eigentum mangels Verwertbarkeit praktisch sinnlos würde, wenn somit die Nutzungsmöglichkeiten zum Kernbetand des Eigentums gerechnet werden müssen. Nutzungsmöglichkeiten, für die eine Genehmigung, Bewilligung oder ähnliches erforderlich ist, erstarken erst dann zueigentumsrechtlichen Positionen, wenn der entsprechende Verwaltungsakt erlassen und die Nutzung realisiert worden ist. Eigentumsverwendungen, für die keine Genehmigung erforderlich ist, können mit ihrer Ausführung schützenswerter Eigentumsbestand werden. Eine lange Unterbrechung zwischen den einzelnen Nutzungen führt unter Umständen zur Verwirkung der zunächst geschützten Rechtsposition. (-z-)
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Eigentumsrecht, Eigentumsschutz, Entschädigung, Rechtsschutz, Eigentumsbindung, Nutzungsmöglichkeit, Nutzungsbeschränkung, Recht, Eigentum
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.4, S.101-105, Lit.
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Eigentumsrecht, Eigentumsschutz, Entschädigung, Rechtsschutz, Eigentumsbindung, Nutzungsmöglichkeit, Nutzungsbeschränkung, Recht, Eigentum