Landkreise und Regionalplanung.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Abstract
In den Landesplanungsgesetzen ist die Stellung der Landkreise in der staatlichen Landesplanung und in der gesetzlich geregelten Regionalplanung höchst unterschiedlich. Trotzdem lassen sich einige allgemeine Grundsätze herausarbeiten. Wesentlicher als die landesgesetzlich geregelten Fragen ist die Problematik, die sich daraus ergibt, daß die Landkreise Träger einer gesetzlich nicht geregelten Raumplanung sind, die aus ihrer Gebietshoheit folgt. Die gesetzlich nicht geregelte Raumplanung unterscheidet sich von der gesetzlich geregelten allerdings dadurch, daß sie keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung und vor allem gegenüber der Bauleitplanung der Gemeinden erzeugen kann. Aus dem Nebeneinander einer landesgesetzlich geregelten und einer vom Gesetz nicht erfaßten Raumplanungszuständigkeit folgen die praktischen Schwierigkeiten, die bisher die Regionalplanung so stark behindert haben. Hier bietet das Landesplanungsgesetz von Rheinland-Pfalz eine Lösungsmöglichkeit.
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Landesplanungsgesetz, Landkreis, Regionalplanung, Planung, Recht, Planungszuständigkeit
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 6 (1967), 1, S. 47-63, Tab.; Zus., engl., franz.
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Landesplanungsgesetz, Landkreis, Regionalplanung, Planung, Recht, Planungszuständigkeit