Beratung und Unterstützung nach § 18 Abs. 1 und 4 sowie nach § 52a SGB VIII; zur Zulässigkeit einer Bevollmächtigung des Jugendamts zwecks Unterstützung mit Außenwirkung; Alternativen zu diesem Vorgehen; Haftungsprobleme. § 18 Abs. 2, Abs. 4, § 52a SGB VIII, § 174 BGB. DIJuF-Rechtsgutachten 23.7.2015 - J 6.430 AN
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
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DE
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Heidelberg
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1867-6723
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RE
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Abstract
Im Rahmen einer Weiterbildung wurde über Fälle berichtet, in denen Sachbearbeiter/innen aufgrund der Überschreitung ihres Kompetenzbereichs bei der Bearbeitung von Beratungs- und Unterstützungsfällen für die dadurch verursachten finanziellen Schäden privat haften mussten. Diese Gerichtsentscheidungen wurden wohl bislang nicht veröffentlicht, daher sind dein Jugendamt nähere Details nicht bekannt.
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Das Jugendamt
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Nr. 9
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S. 433-436