Zulassung einer Bauschuttdeponie. AbfG §§ 4, 7, 9; LVwG Schl.-H. § 113. OVG Lüneburg, Beschluß vom 12.12.1985 - 7 B 22/85.

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1986

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Die abfallrechtliche Zulassung einer Bauschuttdeponie im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 AbfG ist zwar grob und offenkundig fehlerhaft, jedoch nicht nichtig. Denn eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist allgemein nur für pflanzliche Abfälle zugelassen. (rh)

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.6, S.238-239, Lit.

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