Die rechtliche Lage West-Berlins. Stand 1.4.1964.

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SEBI: OE 720-4

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Abstract

Die komplizierte rechtliche Lage West-Berlins ist seit dem Abschluß dieser Arbeit wesentlich durch das Viermächte-Abkommen über Berlin vom 3. September 1971 geprägt worden. Trotzdem wurden durch den dort erzielten Formelkompromiß viele Fragen nicht berührt, so daß insoweit die vorliegende Untersuchung ihre Aktualität nicht eingebüßt hat. - Zunächst werden die möglichen Rechtsgrundlagen der alliierten Tätigkeit in Berlin behandelt. Vorfragen und Voraussetzungen sind die Tatsache der kriegerischen Besetzung, die deutsche Kapitulation und die Übernahme der "supreme authority" durch die Besatzungsmächte. Die Rechtsgrundlage der alliierten Tätigkeit ist orginäre Besatzungsgewalt (occupatio bellica). Den wesentlichen Teil der Arbeit macht die Frage aus, ob Berlin zur Bundesrepublik Deutschland gehört. Im einzelnen wird geprüft, ob Berlin zur Zeit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland noch unter dem Viermächtestatus stand, ob die Zugehörigkeit Berlins zur Bundesrepublik nach dem Grundgesetz feststeht und wie sich die alliierten Vorbehalte auswirken. Ergebnis: Berlin ist kein Land der Bundesrepublik, hat aber auch keine eigene Völkerrechtssubjektivität. Das Verhältnis Berlins zur Bundesrepublik wird in einem weiteren Kapitel eingehend untersucht. chb/difu

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Völkerrecht, Besatzungsrecht, Viermächtestatus, Verfassungsrecht, Recht, Übernational

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Würzburg: Selbstverlag (1964), XXII, 165 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1966)

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Völkerrecht, Besatzungsrecht, Viermächtestatus, Verfassungsrecht, Recht, Übernational

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