Der verfassungsrechtliche Anspruch Minderjähriger und Heranwachsender auf freie Entfaltung der Pesönlichkeit - rechts- und sozialwissenschaftliche Aspekte der Jugendhilfe.

Frenzel, Rainer
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1988

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SEBI: 88/3353

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Zusammenfassung

Bei der Ausübung der Grundrechte (Grundrechtsmündigkeit) sind, obwohl das Grundgesetz außer in den Art. 12 a und 38 a Abs. 2 GG keine Altersgrenzen enthält, die Fälle, in denen der Minderjährige die Rechte allein ausübt, von denen zu unterscheiden, in denen er bei der Ausübung der Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter, insbesondere der Eltern, bedarf. Im Laufe der Zeit verdrängt eine wachsende Grundrechtsmündigkeit das Recht der elterlichen Sorge aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Schutz des Minderjährigen und Dritter wird durch einfachgesetzliche Vorschriften wie z. B. Pargr. 828, 104 ff. BGB sowie Pargr. 1 Jugendgerichtsgesetz gewährleistet. Grundsätzlich können Minderjährige und Heranwachsende aus den Grundrechten keine sozialen Rechte wie z. B. Anspruch auf einen Arbeitsplatz, eine Ausbildungsstätte etc. herleiten. Unter bestimmten Voraussetzungen jedoch steht Jugendlichen ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch auf Erlaß von Gesetzen zu, die soziale Leistungen zum Inhalt haben. chb/difu

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Wuppertal: (1988), XXX, 188 S., Lit.(gesellschaftswiss.Diss.; Wuppertal 1988)

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