Die "neue" Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaften - Möglichkeiten und Grenzen der Kompetenzausschöpfung.
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Zusammenfassung
Speziell aus der Sicht der föderal strukturierten Bundesrepubik Deutschland ist zu bedenken, daß der stetige Kompetenzzuwachs für die Gemeinschaft auf Dauer auch zum Verlust von immer mehr Zuständigkeiten der Bundesländer führt. Dieser Verlust ist so lange durch GG Art. 24 Abs. 1 gedeckt, als die Länderzuständigkeiten durch die Rechtsetzung der Gemeinschaft nicht so stark ausgehöhlt werden, daß die durch GG Art. 79 Abs. 3 garantierte Gliederung der Bundesrepublik in Bund und Länder in Frage gestellt ist. Nun ist die Schwelle des verfassungsrechtlich Erträglichen durch die neuen umweltschutzrelevanten Kompetenzzuweisungen an die EG zwar sicher noch nicht überschritten worden. Auch unterhalb dieser Schwelle sollten die EG-Organe aber bei der Ausschöpfung ihrer Kompetenzen gewisse Rücksichten auf diese bundesstaatlichen Spezifika nehmen, um die Akzeptanz ihres Handelns nicht zu gefährden. Daß sie hierzu zu einem gewissen Grade auch rechtlich verpflichtet sind, folgt wohl gleichfalls aus Art. 130 r Abs. 4 in Verbindung mit dem Loyalitätsgebot des Art. 5
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Umweltschutz, Umweltpolitik, EG, Länderrecht, Umweltrecht, EG-Recht, EG, Grundgesetz, Umweltpflege, Allgemein
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Umwelt- und Planungsrecht 9(1989), Nr.10, S.361-364, Lit.
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Umweltschutz, Umweltpolitik, EG, Länderrecht, Umweltrecht, EG-Recht, EG, Grundgesetz, Umweltpflege, Allgemein