Grundlagen für die Erhebung und Bemessung eines Fremdenverkehrsbeitrags.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

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Abstract

Aufgrund des Art. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) sind die bayerischen Gemeinden unter den nachfolgenden Voraussetzungen berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben. Im Gegensatz zu Beiträgen im engeren Sinne, die das Vorhandensein öffentlicher Einrichtungen verlangen, setzt der Fremdenverkehrsbeitrag lediglich gemeindliche Aufwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs voraus, die nicht notwendig Investitionstätigkeiten sein müssen. Dies zeigt schon die besondere Stellung des Fremdenverkehrsbeitrags im bayerischen Beitragsrecht, so dass der Fremdenverkehrsbeitrag zu Recht als Beitrag "besonderer Art" bezeichnet wird. Im Folgenden sollen die Voraussetzungen für die Beitragserhebung, aber auch seine "besondere Art" näher erläutert werden.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 3

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S. 77-87

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